Rechtsprechung
BayObLG, 04.01.1991 - AR 1 Z 89/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Örtliche Zuständigkeit eines Nachlassgerichts; Belegenheit von Forderungen; Wohnsitz des Schuldners; Ansprüche aus dem Häftlingshilfegesetz als zum Nachlass gehörend; Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Landshut - 5 AR 197/90
- AG Landshut - 5 AR 213/90
- AG Passau - 1 VI 438/90
- AG Passau - 1 VI 439/90
- BayObLG, 04.01.1991 - AR 1 Z 89/90
Papierfundstellen
- NJW-RR 1991, 588
- FamRZ 1991, 725
- Rpfleger 1991, 316
- BayObLGZ 1991, 6
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67
Erbschein nach Erblassern mit letztem Wohnsitz in der DDR
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 17.12.1984 - Allg. Reg. 94/84
Zweitwohnsitz; Zweiter; Wohnsitz; Kriterien; Grundsätze; Voraussetzungen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 12.01.1989 - AR 3 Z 111/88 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BayObLG, 28.11.1974 - BReg. 1 Z 94/73
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 08.06.1973 - 15 W 53/72 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BayObLG, 02.10.1992 - 1Z AR 118/92
Zuständigkeit für die Erteilung eines Teilerbscheins; Ansprüche, die die …
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 FGG sind gegeben (vgl. BayObLGZ 1991, 6/7).Insoweit können die Grundsätze gelten, die für Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz von der Rechtsprechung herangezogen wurden (BayObLGZ 1991, 6/8 m.w.Nachw.).
Soweit dieses seine Zuständigkeit unter Hinweis auf einen Senatsbeschluss vom 4.1.1991 (BayObLGZ 1991, 6 ff.) verneint, wurde über einen anders gelagerten Fall entschieden.
- BayObLG, 06.10.1992 - 1Z AR 112/92
Zuständigkeitsstreit bei Nachlass eines Ausländers; Erteilung eines Erbscheins …
»Bei einem ausländischen Erblasser, der keinen Wohnsitz und keinen Aufenthalt im Inland hatte, kann die örtliche Zuständigkeit verschiedener Nachlaßgerichte begründet sein, wenn mehrere Miterben Lastenausgleichsansprüche als Nachlaßgegenstände anteilig bei mehreren Ausgleichsämtern geltend machen, die ihren Sitz in den Bezirken verschiedener Nachlaßgerichte haben (Fortführung von BayObLGZ 1991, 6 und BayObLG FamRZ 1991, 992).«.Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 FGG sind gegeben (vgl. BayObLGZ 1991, 6/7).
- BayObLG, 01.06.1992 - 1Z AR 30/92
Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit des …
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 FGG sind gegeben.(vgl. BayObLGZ 1991, 6/7).Für die Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts ist diese Behörde so lange als zuständig anzusehen, als nicht an ihrer Stelle eine andere Behörde sich ausdrücklich für zuständig erklärt oder als zuständig bestimmt wird (vgl. BayObLGZ 1991, 6/9; BayObLG Rpfleger 1991, 355 LS für Ansprüche aus dem Häftlingshilfegesetz ).
- BayObLG, 04.11.1994 - 1Z AR 61/94 Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 FGG sind gegeben (vgl. BayObLGZ 1991, 6/7).